Thema 2: Recycling - Beispiel für KreislaufwirtschaftsgesetzGesetz, das das Prinzip der Kreisführung von Stoffströmen als Ziel industrieller und gewerblicher Tätigkeit definiert. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz fordert Abfälle in erster Linie zu vermeiden insbesondere durch die Modifizierung von Herstellungsverfahren oder die Schaffung interner Kreisläufe. Nur wenn die Abfallvermeidung weder technisch möglich noch wirtschaftlich zumutbar ist, kann eine stoffliche oder energetische Verwertung in anderen Bereichen erfolgen. Die Beseitigung als Abfall steht an letzter Stelle der Prioritätenfolge. Im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes muss zwischen Abfällen zur Verwertung, die als Sekundärrohstoffe genutzt werden, und Abfällen zur Beseitigung - den eigenen Abfällen – unterschieden werden.

Erläuterung: Kreislaufwirtschaftsgesetz

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz fordert Abfälle in erster Linie zu vermeiden insbesondere durch die Modifizierung von Herstellungsverfahren oder die Schaffung interner Kreisläufe. Nur wenn die Abfallvermeidung weder technisch möglich noch wirtschaftlich zumutbar ist, kann eine stoffliche oder energetische Verwertung in anderen Bereichen erfolgen. Die Beseitigung als Abfall steht an letzter Stelle der Prioritätenfolge.Im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes muß zwischen Abfällen zur Verwertung, die als SekundärrohstoffeRohstoffe, die aus einem Recyclingprozess bereits zum zweiten Mal bzw. mehrmals in den Produktionskreislauf aufgenommen werden. Rohstoffe aus früheren Lebenszyklen eines Produktes oder aus anderen Produkten, die nach ihrer Gebrauchsphase gewonnen werden. genutzt werden, und Abfällen zur Beseitigung - den eigentlichen Abfällen - unterschieden werden. Die Entsorgung umfaßt als Oberbegriff sowohl die Verwertung als auch die Beseitigung.Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist 1996 an die Stelle des früheren Abfallgesetzes getreten. Es wird durch ein untergesetzliches Regelwerk konkretisiert:

  • Verordnung zur Einführung des europäischen Abfallkatalogs (EAKV)
  • Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (BestbüAbfV)
  • Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen (BestbüAbfV)
  • Nachweisverodnung (NachwV)
  • Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV)
  • Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (AbfKoBiV)
  • Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
  • Richtlinie zu Anerkennung und Tätigkeit von Entsorgergemeinschaften.

Bauabfälle entstehen an wechselnden nicht vorhersehbaren Einsatzstellen mit zum Teil nicht vorhersehbaren Eigentums- und Besitzverhältnissen. Sie sind deshalb von der Konzept- und Bilanzpflicht (AbfKoBiV) ausgenommen. Trotzdem muß eine ordnungsgemäßen Entsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gewährleistet sein, z.B. durch die Weitergabe der Abfälle an einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb.